Wäscheversorgung im Facility Management
Berufskleidung / Dienstkleidung / Schutzkleidung
Geschichtliche Betrachtung
Berufsbekleidung gab es bereits im Mittelalter. Sie entstand dadurch, dass über die normale Schutzfunktion der Bekleidung bestimmte Gewerke eine eigene, dem Bedarf entsprechende Bekleidung entwickelten. Außerdem machte die Kleidung durch ihr äußeres Erscheinungsbild deutlich, welchem Handwerk sie zugehörte. Es entwickelte sich eine traditionelle Zunftskleidung.
Es gab also bereits damals so etwas, wie Corporate Design. Denken wir beispielsweise an das Ordensornat, aus dem sich die Kleidung der heutigen Krankenschwestern und Krankenpfleger entwickelte. Allerdings ist das Häubchen aus hygienischen und praktischen Gründen heute verschwunden.
Traditionell war die Berufskleidung eher weiß. Erst mit der Herstellung von widerstandsfähigen Textilien gab es auch immer mehr farbige Berufskleidung. Bestimmte Traditionen haben sich bis heute erhalten. So kann man auf Baustellen bereits von weitem den Zimmermann vom Maurer unterscheiden.
Weil heute in den Unternehmen kaum noch eigene Wäschereien existieren, soll aus dem Blickwinkel des Facility Managements auf die technologischen Aspekte der Wäscherei, also den Reinigungsprozess selbst, nicht näher eingegangen werden.
Berufskleidung
Unter Arbeitskleidung verstehen wir die Kleidung, welche man bei der Arbeit trägt. Die Hintergründe hierbei sind Bequemlichkeit, praktische Handhabung, adrett ohne ausgefallen zu sein, nicht zu teuer, strapazierfähig und eben einfach dem Anlass angemessen passend zu sein.
Berufsbekleidung ist dem speziellen Beruf angepasst, weil hier die privat gewählte „normale“ Arbeitskleidung den beruflichen Anforderungen nicht oder nicht ausreichend entsprechen würde (Arbeitsschutz, Hygiene, Reinheit, Kälte, Hitze, Gefährdungen, usw.).
Bereitstellung durch Arbeitsgeber
Es kommt nun der Gedanke auf, dass derjenige Arbeitgeber, welcher besondere Arbeitsbedingungen für seine Beschäftigten schafft, auch die Kosten ganz oder teilweise trägt, die für den Beschäftigten hierdurch im Gegensatz zu normaler Arbeitskleidung entstehen. Sein Lohn würde sich verringern, würde er hiervon noch die Kosten für seine Berufskleidung bestreiten müssen.
Darüber hinaus kann es nötig sein, während der Arbeit oder zumindest bei bestimmten Tätigkeiten die Mitarbeiter vor gesundheitlichen Schäden zu schützen. Wenn das ohne spezielle Bekleidung nicht geht, sprechen wir von Arbeitsschutzkleidung, oder besser ausgedrückt von PSA (Persönlicher Schutzausrüstung).
Betrachtung aus arbeitsrechtlicher Sicht
Wie auch immer die Kleidung der erwerbstätigen Menschen genannt werden mag, so hat sich als einheitliche und definierte Einteilung die nach dem Arbeitsrecht herausgebildet.
Definition Arbeitskleidung
Berufskleidung | Berufskleidung hat sich für bestimmte Berufe als zweckmäßig erwiesen und ist für sie üblich geworden (z. B. Kellner, Ärzte, Köche oder Zimmerleute). Um Berufskleidung handelt es sich, wenn deren Beschaffung grundsätzlich dem Arbeitnehmer obliegt, sie zwar nach den Anforderungen der geschuldeten Arbeit in der Auswahl begrenzt sein kann, aber vom Arbeitnehmer nach dem persönlichen Geschmack bestimmt wird. |
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Dienstkleidung | Unter Dienstkleidung versteht man Kleidungsstücke, die der Arbeitgeber anordnet und damit besondere dienstliche Interessen deutlich macht. Solche Kleidung ist während der Arbeitszeit zu tragen. |
Schutzkleidung | Schutzkleidung ist eine Arbeitskleidung, die aus Gründen des Arbeitsschutzes während der Arbeitszeit vom Arbeitnehmer zu tragen ist, allgemein bekannt unter dem Begriff PSA (persönliche Schutzausrüstung). |
Pflichten
Die Arbeitnehmer müssen bei der Arbeitskleidung einschränkende Vorgaben des Arbeitgebers hinnehmen. Die persönliche Note bei der Kleidung entfällt dann.
Im Arbeitsrecht ist die Zeit, um das „vom Arbeitgeber angeordnete Umkleiden im Betrieb“ durchzuführen zur Arbeitszeit zu rechnen, wenn es um Dienst- oder Schutzkleidung geht .
Eine gesetzliche Pflicht zum Tragen von Arbeitsbekleidung besteht meist nicht. Aus diesem Grunde muss dies zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag geregelt werden. Ebenfalls ist eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung möglich (Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmervertretung). Treffen diese Fälle zu, müssen die Beschäftigten während ihrer Arbeitszeit unbedingt die vereinbarten Arbeitssachen tragen. Das betrifft sowohl Arbeitsbekleidung als auch Arbeitsschutzkleidung (das können auch gewisse PSA sein). Beachtenswert ist, dass es in der Regel völlig uninteressant ist, wie die Kleidung nach außen wirkt. Oft unterscheidet sich noch nicht einmal die Arbeitsschutzkleidung zwischen Frau und Mann. Wenn jemand meint, er sehe darin doof aus, so berechtigt ihn das nicht, das Tragen der Kleidung zu verweigern.
Schreibt der Gesetzgeber Arbeitsschutzkleidung und PSA vor, und der Arbeitgeber stellt sie nicht bereit, dürfen Arbeitnehmer sogar die Arbeit verweigern.
Darüber hinaus sollten Unternehmer auf die folgenden Dinge achten:
Die Bereitstellung von Arbeitsschutzkleidung allein reicht nicht aus, um die gesetzlichen Pflichten gänzlich zu erfüllen. Alle betroffenen Mitarbeiter müssen eine Einweisung zur Nutzung, Reinigung und Instandhaltung der jeweiligen Kleidungsstücke erhalten.
Die Funktionsfähigkeit der Schutzkleidung ist dauerhaft zu gewährleisten. Nicht mehr intakte bzw. besonders abgenutzte Kleidung gewährt nicht die geforderte Sicherheit.
Reinigung muss in vielen Fällen von spezialisierten Unternehmen übernommen werden. Diese bieten nicht selten Komplettpakete mit an, welche Instandhaltungen einschließen.
Der Arbeitgeber muss seine Mitarbeiter darüber informieren, wann und wie ein besonderer Arbeitsanzug getragen werden muss. Damit Arbeitnehmer von dem notwendigen Schutz profitieren, muss die Schutzkleidung auch funktionsfähig und in Ordnung - also bestimmungsgerecht - und gereinigt sein.
Offenlegen von Kosteneinsparungspotenzialen
Die wirtschaftliche Situation in vielen Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen erfordert die Analyse von Kosten und das Offenlegen von Kosteneinsparungspotenzialen, um dem steigenden Kostendruck entgegen zu wirken.
Dies gilt auch für den Einsatz und die Bearbeitung von Textilien (z. B. Berufsbekleidung in Industrie und Handel, Wäsche in Hotels, Krankenhausvollversorgung mit Textilien, Wäschesortimente in Senioren- und Altenheimen, Wischbezüge in der Gebäudereinigung) in Eigenleistung und auch bei outgesourcten Dienstleistungen.