Wäscheversorgung im Facility Management
Facility Management: Berufskleidung / Textilien
Berufskleidung / Dienstkleidung / Schutzkleidung
Geschichtliche Betrachtung
Berufsbekleidung existierte bereits im Mittelalter. Sie entstand, weil neben der normalen Schutzfunktion bestimmte Gewerke eine spezielle, dem Bedarf entsprechende Bekleidung benötigten. Außerdem zeigte die Kleidung durch ihr äußeres Erscheinungsbild, welchem Handwerk sie angehörte. So entwickelte sich die traditionelle Zunftskleidung.
Schon damals gab es ein Art von Corporate Design. Das Ordensornat, aus dem die Kleidung der heutigen Krankenschwestern und Krankenpfleger stammt, ist ein gutes Beispiel dafür. Das Häubchen findet man heute aus hygienischen und praktischen Gründen jedoch nicht mehr.
Traditionsgemäß war die Berufskleidung hauptsächlich weiß. Aber mit der Einführung von widerstandsfähigen Textilien traten immer mehr farbige Berufskleidungen auf. Einige Traditionen bestehen noch heute. So unterscheidet man auf Baustellen den Zimmermann klar vom Maurer.
Da in Unternehmen heute meist keine eigenen Wäschereien mehr existieren, betrachtet man aus der Perspektive des Facility Managements den technologischen Aspekt der Wäscherei, also den Reinigungsprozess, nicht.
Berufskleidung
Arbeitskleidung ist die Kleidung, die man bei der Arbeit trägt. Sie ist bequem, praktisch, ansprechend ohne extravagant zu wirken, kostengünstig und strapazierfähig und passt zum jeweiligen Anlass.
Berufsbekleidung richtet sich nach dem speziellen Beruf, da die privat ausgewählte „normale“ Arbeitskleidung den beruflichen Anforderungen oft nicht entspricht. Gründe hierfür sind Arbeitsschutz, Hygiene, Reinheit, Kälte, Hitze und andere Gefährdungen.
Bereitstellung durch Arbeitsgeber
Der Arbeitgeber, der besondere Arbeitsbedingungen für seine Beschäftigten bereitstellt, übernimmt oft die Kosten ganz oder teilweise, die für den Beschäftigten durch die Anforderungen an die Arbeitskleidung im Vergleich zu normaler Kleidung entstehen. Wenn der Beschäftigte diese Kosten aus seinem Lohn selbst tragen würde, würde sein Lohn sinken.
Außerdem müssen Mitarbeiter während der Arbeit oder bei bestimmten Tätigkeiten vor gesundheitlichen Schäden geschützt werden. Wenn dies ohne spezielle Kleidung nicht gewährleistet ist, handelt es sich um Arbeitsschutzkleidung oder genauer um PSA (Persönlicher Schutzausrüstung).
Betrachtung aus arbeitsrechtlicher Sicht
Unabhängig davon, wie man die Kleidung der erwerbstätigen Menschen bezeichnet, bildete sich eine einheitliche und definierte Einteilung nach dem Arbeitsrecht heraus.
Definition Arbeitskleidung
Berufskleidung | Berufskleidung hat sich für bestimmte Berufe als zweckmäßig erwiesen und ist für sie üblich geworden (z. B. Kellner, Ärzte, Köche oder Zimmerleute). Um Berufskleidung handelt es sich, wenn deren Beschaffung grundsätzlich dem Arbeitnehmer obliegt, sie zwar nach den Anforderungen der geschuldeten Arbeit in der Auswahl begrenzt sein kann, aber vom Arbeitnehmer nach dem persönlichen Geschmack bestimmt wird. |
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Dienstkleidung | Unter Dienstkleidung versteht man Kleidungsstücke, die der Arbeitgeber anordnet und damit besondere dienstliche Interessen deutlich macht. Solche Kleidung ist während der Arbeitszeit zu tragen. |
Schutzkleidung | Schutzkleidung ist eine Arbeitskleidung, die aus Gründen des Arbeitsschutzes während der Arbeitszeit vom Arbeitnehmer zu tragen ist, allgemein bekannt unter dem Begriff PSA (persönliche Schutzausrüstung). |
Pflichten
Arbeitnehmer müssen bei der Arbeitskleidung die Vorgaben des Arbeitgebers befolgen. Daher fehlt oft die persönliche Note bei der Kleidung.
Im Arbeitsrecht zählt die Zeit für das „vom Arbeitgeber angeordnete Umkleiden im Betrieb“ zur Arbeitszeit, wenn es sich um Dienst- oder Schutzkleidung handelt.
Es gibt meistens keine gesetzliche Pflicht zum Tragen von Arbeitsbekleidung. Daher legen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dies im Arbeitsvertrag fest. Eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung ist ebenfalls möglich, hier greift das Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmervertretung. Bei bestehenden Regelungen tragen die Beschäftigten während ihrer Arbeitszeit die festgelegte Arbeitskleidung. Dies betrifft sowohl Arbeitsbekleidung als auch Arbeitsschutzkleidung, einschließlich bestimmter PSA. Dabei spielt es oft keine Rolle, wie die Kleidung nach außen wirkt. Häufig existiert kein Unterschied zwischen der Arbeitsschutzkleidung für Frauen und Männer. Selbst wenn Arbeitnehmer meinen, in der Kleidung nicht gut auszusehen, dürfen sie das Tragen der Kleidung nicht ablehnen.
Wenn der Gesetzgeber Arbeitsschutzkleidung und PSA vorschreibt und der Arbeitgeber diese nicht bereitstellt, können Arbeitnehmer die Arbeit verweigern.
Darüber hinaus sollten Unternehmer auf die folgenden Dinge achten:
Die Bereitstellung von Arbeitsschutzkleidung allein reicht nicht aus, um die gesetzlichen Pflichten gänzlich zu erfüllen. Alle betroffenen Mitarbeiter müssen eine Einweisung zur Nutzung, Reinigung und Instandhaltung der jeweiligen Kleidungsstücke erhalten.
Die Funktionsfähigkeit der Schutzkleidung ist dauerhaft zu gewährleisten. Nicht mehr intakte bzw. besonders abgenutzte Kleidung gewährt nicht die geforderte Sicherheit.
Reinigung muss in vielen Fällen von spezialisierten Unternehmen übernommen werden. Diese bieten nicht selten Komplettpakete mit an, welche Instandhaltungen einschließen.
Der Arbeitgeber muss seine Mitarbeiter darüber informieren, wann und wie ein besonderer Arbeitsanzug getragen werden muss. Damit Arbeitnehmer von dem notwendigen Schutz profitieren, muss die Schutzkleidung auch funktionsfähig und in Ordnung - also bestimmungsgerecht - und gereinigt sein.
Offenlegen von Kosteneinsparungspotenzialen
Die wirtschaftliche Situation in vielen Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen erfordert eine Kostenanalyse und das Identifizieren von Kosteneinsparungspotenzialen, um dem steigenden Kostendruck zu widerstehen.
Dies betrifft auch den Einsatz und die Bearbeitung von Textilien. Beispiele hierfür sind Berufsbekleidung in Industrie und Handel, Wäsche in Hotels, Krankenhausvollversorgung mit Textilien, Wäschesortimente in Senioren- und Altenheimen und Wischbezüge in der Gebäudereinigung. Dies gilt sowohl für Eigenleistungen als auch bei ausgelagerten Dienstleistungen.